Archive

Archive for the ‘Recht und Rat’ Category

Kopf ab und Frankenstein…

November 24, 2010 6 comments

Ehrenmal Bochum - Langendreer...

Die Antifa als höchste Form der Umerziehung und der 68iger – Revolte schlägt seit einiger Zeit besonders im Ruhrgebiet zu, indem sie Ehrenmale besudelt, beschädigt, Teile davon stiehlt oder verhöhnt. Diese Verbrecher entblödeten sich nicht, das geschändete Ehrenmal auch noch mit einer Frankenstein – Maske zu verunzieren. Die Einzelheiten dazu könnt ihr hier unter dem Suchwort  “Ehrenmal in Bochum – Langendreer”  finden.

Zuvor hatte Mia schon eingehend über diesen Antifa – Terror berichtet: http://nohoearmy.wordpress.com/2010/11/19/es-kommt-immer-anders-wenn-man-erstmal-denkt/

Wenn Ihr solche Vorgänge in Eurem Heimatort bemerkt, bitte sofort die Kriminalpolizei informieren. Noch besser, sofort die nächstgelegene Staatsanwaltschaft aufsuchen und Strafantrag stellen, wenn die Täter nicht bekannt sind, auch gegen Unbekannt. Vielleicht fallen sie bei der nächsten Aktion auf. Da hier ein sog. öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, müssen die Strafverfolgungsbehörden eigentlich ermitteln. Bleibt immer dran, die Bevölkerung wird es Euch danken! Werden die Verbrecher in flagranti erwischt, kann die Bestrafung auch sofort vollzogen werden:-)

Iustitia perversa…

November 18, 2009 Leave a comment

Ohne Worte: Rechtsbeugung in der BRD (ergänzt)

Der Volksverhetzungsparagraf, der die Verherrlichung des Nazi-Regimes unter Strafe stellt, ist mit dem Schutz der Meinungsfreiheit vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden.

Dennoch sei die Vorschrift „ausnahmsweise“ mit dem Grundgesetz vereinbar. Angesichts des Unrechts und des Schreckens der Nazi-Herrschaft mache die Verfassung in diesem Punkt eine Ausnahme vom Verbot, ein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen zu schaffen. „Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden.“

Dies entschied der Erste Senat des BVerfG in Karlsruhe. Deutlicher kann man das Recht nicht beugen.

>> ERGÄNZUNG:
>> TAZ: Grundrechtsträger zweiter Klasse – Falsches Gesetz trifft die Richtigen
>> DEUTSCHLANDFUNK: Ex-BVerfG-Vizepräsident: “Ich hätte das nicht so gemacht!”

@ derernst:

Großes Lob für das Einstellen dieses Themas.

Diese Entscheidung des BVerfG wird die Politik in Deutschland verändern. Um sie  beurteilen zu können, muß der vollständige Text juristisch überprüft werden. Das wird einige Zeit dauern. Vielleicht deshalb hat sich der Vizepräsident a.D. Hassemer in dem verlinkten Artikel etwas unfachmännisch ausgedrückt, insbesondere was das Verhältnis “Meinungsfreiheit”  zur  “Versammlungsfreiheit” anbetrifft. Er scheint eine Schnellüberprüfung vorgenommen zu haben. Es war doch hier offenbar so, daß das BVerfG über ein Versammlungsverbot in Wunsiedel zu befinden hatte, welches  ein  “Rudolf – Heß- Gedenken” betraf. Hier fielen Fragen der Meinungs – und der Versammlungsfreiheit zusammen, waren also auch nicht völlig voneinander getrennt zu betrachten, wie Hassemer meint. Jedenfalls ist ihm hoch anzurechnen, daß er – hinter die Maske seines Vortrages gesehen – das Gesetz  für  nicht hasenrein hält. Ob er sich während seiner Amtszeit auch so frei geäußert hätte ?

Zur Verfassungswidrigkeit des § 130 StGB hat schon Dr. Hans Dietrich Sander in den “Staatsbriefen” 8/1996  unter dem Titel ” Vom Legalitätsschwund zum Rechtsbruch” das Nötige gesagt und dabei auf den Aufsatz von Huster in NJW 1996, 487 verwiesen, der die Neufassung des § 130 StGB – Volksverhetzung – bereits damals  ” in vernichtender Form” als Sonderrecht beschrieben habe.

Von Rechtsbeugung durch das BVerfG sollte nicht gesprochen werden. Denn der Tatbestand der Rechtsbeugung im StGB kann schon aufgrund seiner Konstruktion kaum jemals durch ein Gericht verwirklicht werden. Man macht sich bei einem solchen Vorwurf selber leicht angreifbar und sollte diesen Terminus daher tunlichst vermeiden.Metapolitisch gesehen sollte man besser von ” Sonderrecht ” sprechen, weil man dann die Nähe zum Totalitarismus oder Liberalextremismus anklingen läßt, aber nicht widerlegt werden kann.

Wieso wird das Urteil des BVerfG politische Bedeutung haben ?

Der Text des durch das BVerfG bestätigten § 130 Abs. 4 StGB lautet:  “Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.”Zur Unbestimmtheit der Vorschrift, zur mangelnden Qualität als “Allgemeines Gesetz”  gerechtfertigter  Einschränkung der Meinungsfreiheit usw.  ist genug geschrieben worden, zu den konkreten Auswirkungen in der Politik wenig oder garnichts.

Bleibt eine Demo – Ankündigung für den 28.11.2009 in Recklinghausen mit dem Text ” Recht auf  Zukunft! Arbeit, Freiheit & Brot – Durch Nationalen Sozialismus”  “Nur durch Arbeit und Brot kann Freiheit in einer artgerechten Volksgemeinschaft entstehen” oder das  Symbol “Gekreuzter Hammer und Schwert” in Zukunft straflos ? Wie schnell kann da der strafrechtliche Vorwurf  des Billigens, Verherrlichens oder Rechtfertigens des  NS  zum Tragen kommen….Zwar gibt es die Bremse des ” den öffentlichen Frieden in einer die Opfer verletzenden Weise”  Störens, die die Tatbestandsverwirklichung einschränkt, wobei die meisten Fachleute Probleme haben, diesen unbestimmten Rechtsbegriff des “öffentlichen Friedens” zu definieren.  Schnell werden aber Gutmenschen auf die Idee kommen, die örtliche jüdische Gemeinde oder eine Organisation von europaweit Wandernden auf eine rechte Demo, einen Infostand oder eine Kundgebung aufmerksam zu machen und darauf hinzuwirken, daß diese sich in ihrer Opferrolle durch die geplante Veranstaltung verletzt fühlen und dies nach außen hin deutlich machen. Schon ist “der öffentliche Friede” bedroht oder gestört und jegliche nationale, rechte Willenskundgebung kann unter Berufung auf das neue Urteil des BVerfG verboten werden. Zumindest wird es versucht werden.

Da taucht auch die Frage der weiteren Zusammenarbeit der NPD mit den “Freien” am Horizont auf: Inwieweit kann sie sich die weitere Zusammenarbeit mit Kräften erlauben, die ständig dem Geschoßhagel des § 130 Abs. 4 StGB  ausgesetzt sind ? Schließlich unterliegt die Partei dem ParteienG und kann verbotsreif geschossen werden, indem ihr nachgewiesen werden kann, daß solche Kräfte wesentlicher Bestandteil ihrer Organisation sind oder mit ihr zusammenarbeiten.

Es kann aber auch jeden anderen Bürger treffen.

Schließlich hat der Nationalsozialismus tief in die deutsche Sprache hineingewirkt. Viele Begriffe der damaligen Zeit sind auch heute gebräuchlich. Man muß nur im Faksimile – Buch von Hans Wagner  ” Taschenwörterbuch des Nationalsozialismus – A bis Z – , Faksimile – Dokumentation zur Morphologie und Geschichte des Nationalsozialismus Band I, Faksimile Verlag Bremen 1988,  blättern und findet Begriffe wie Abrüstung, Abzeichen der Partei, Aktionskomittee zum Schutze der Deutschen Arbeit, Amt für Agrarpolitik, Amt für Kommunalpolitik, Angestelltenverbände, Angriff, Arbeit, Arbeiter, Arbeitsbeschaffungsprogramm, Arbeitsgemeinschaft Katholischer Deutscher, Arbeitskonvent, Arbeitslosigkeit, Armbinden, Ärztebund, Auslandsdeutschtum, Außenpolitisches Amt, Auswärtiges Amt, Autoritärer Staat. Dürfen wir in Zukunft noch die deutsche Sprache verwenden ohne Gefahr zu laufen, in ein Ermittlungsverfahren wegen Strafbarkeit nach § 130 Abs. 4 StGB verwickelt zu werden, wenn so viele Begriffe alleine schon unter dem Buchstaben A nach NS riechen ? Wird hier nicht die Spaltung der Deutschen in Gutmenschen und Schlechtmenschen weiter vertieft ?

Hier geht es nicht mehr “Ohne Worte”, hier muß eine neue metapolitische Front eröffnet werden! Freiheit des Wortes gegen Iustitia perversa!